Informationen zur Ehrenamtspauschale und Übungsleiterfreibetrag

Unter bestimmten Voraussetzungen können Ehrenamtliche eine Aufwandsentschädigung für Ihre freiwillig geleistete Arbeit erhalten. Beachten Sie jedoch, dass nicht alle Organisationen eine solche Aufwandsentschädigung zahlen können. 

ÜBUNGSLEITERFREIBETRAG

Bis zu 3000 € im Jahr dürfen Ehrenamtliche seit 2021 einnehmen, ohne dass dies auf ihre Steuerschuld angerechnet wird.

Wer also nebenberuflich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen tätig wird, darf eine pauschale Erstattung seiner Aufwendungen in dieser Höhe im Jahr erhalten, ohne diese versteuern zu müssen.

Zu den möglichen Tätigkeiten gehören alle, bei denen ein persönlicher Kontakt entsteht, welcher Einfluss auf andere Menschen nimmt um diesen Personen Wissen, Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten zu vermitteln. Klassisch hierfür sind sogenannte Übungsleiter*innen im Sportverein, beim Sanitätsdienst oder der Feuerwehr. Aber z.B. auch Chöre leiten, Menschen ausbilden, Kinder/Jugendliche erziehen, Personen betreuen und vergleichbare Tätigkeiten gehören dazu. Ebenso pflegerische oder künstlerische Tätigkeiten.

Der Freibetrag von 3000 € umfasst dabei sämtliche Tätigkeiten bei allen Institutionen für die ein Ehrenamt im Verlaufe eines Jahres ausgeübt wird.


EHRENAMTSPAUSCHALE

840 € pro Jahr beträgt der steuerliche Freibetrag für Einnahmen aus nebenberuflichen, gemeinnützigen Tätigkeiten für sogenannte steuerbegünstigte Körperschaften. Diese Tätigkeiten sind nicht auf bestimmte Bereiche wie beim „Übungsleiter“ begrenzt, sondern können jegliche Arbeit in der Organisation/ Verein umfassen, wenn dieser gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig ist. Nebenberuflich bedeutet hier: nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeitstelle.

Beachte: Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale dürfen n i c h t  gleichzeitig für die gleiche Tätigkeit im selben Verein gewährt werden. Die Tätigkeiten müssen deutlich voneinander unterschieden sein und ein einer Vereinbarung entsprechend geregelt sein. (z.B. eine Trainerin im Sportverein hat gleichzeitig die Aufgabe eines Kassiers inne.)

Der Betrag von 840 € umfasst sämtliche Tätigkeiten im Jahr und bei allen Organisationen für die ein Ehrenamt ausgeübt wird.


Information des Bayerischen Landesamts für Steuern: Steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit

Steuerfreiheit-nebenberufliche-Taetigkeit-21-03, 676 KB


Weitere Informationen finden Sie hier:

https://www.ehrenamtsbeauftragte.bayern.de/ehrenamt-fuer-alle/rund-ehrenamt/index.php externer Link

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