Arbeitslosigkeit und Ehrenamt - Rechtsfragen

Die Ausübung eines Ehrenamts und der Bezug von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (Sozialgesetzbuch Drittes Buch, SGB III) schließen sich grundsätzlich nicht aus. Dies schreibt das Landesnetzwerk bürgerschaftliches Engagement in Bayern. 

Unter den Voraussetzungen, dass das Ehrenamt kein "verstecktes Erwerbsarbeitsverhältnis" ist und die ehrenamtliche Tätigkeit jederzeit beendet werden kann, hindert eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht den Bezug von Arbeitslosengeld oder -hilfe. § 138 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) III: "Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird", mit anderen Worten: wenn der Arbeitslose uneingeschränkt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und seine Kräfte darauf konzentriert, die Arbeitslosigkeit zu beenden.

Entscheidendes Kriterium für das Konkurrenzverhältnis von Ehrenamt und Leistungen nach dem SGB III ist die Beurteilung, ob das Ehrenamt ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 SGB IV ist. Dafür sind die allgemeinen Merkmale der Fremdbestimmtheit der Arbeit und der Eingliederung in den Betrieb, also die persönliche Abhängigkeit maßgebend. Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, dass Beschäftigungen im sozialversicherungsrechtlichen Sinne, die 15 oder mehr Wochenstunden umfassen - auch wenn sie als ehrenamtlich bezeichnet und gegen geringe Gegenleistung erbracht werden - einen Anspruch auf Arbeitslosengeld grundsätzlich ausschließen. Wird die ehrenamtliche Tätigkeit aber unentgeltlich und gemeinwohlorientiert ausgeübt, kann auch der zeitliche Umfang über 15 Wochenstunden hinausgehen, ohne dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt. Eine ehrenamtliche Betätigung von 15 Stunden und mehr muss allerdings der Arbeitsagentur unverzüglich gemeldet werden. 

Die Unentgeltlichkeit der Betätigung bleibt von einer Auslagenerstattung unberührt. Gleiches gilt für eine pauschale Aufwandsentschädigung, sofern diese eine Höhe von 200 € monatlich nicht übersteigt.

Nach §11b Ab. 2 Satz 1 SGB II erhalten erwerbstätige Empfänger der Grundsicherung einen Freibetrag von 100 € monatlich. Bei der Ehrenamtspauschale und dem Übungsleiterfreibetrag erhöht sich dieser Betrag auf 200 € monatlich, das heißt, wenn der Erwerbstätigengrundfreibetrag von monatlich 100 € bereits ausgeschöpft ist, ist eine Ehrenamtspauschale von max. weiteren 100 € anrechnungsfrei.

Die gesetzliche Grundlage für ein Ehrenamt während der Arbeitslosigkeit bildet die "Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen"externer Link.

Quelle: https://www.ehrenamt.bayern.de/service/lexikon/neue/24824/index.phpexterner Link

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